Mitglied werden?
Mitglieder können werden:
welche mindestens einen Genossenschaftsanteil übernehmen.
Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Es kann sich durch ein anderes Mitglied oder durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen vertreten lassen. Niemand kann mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
Die Genossenschaft verfolgt den Zweck, in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung ihrer Mitglieder dauerhaft den Bedarf an Wohnraum zu tragbaren finanziellen Bedingungen zu decken. Sie ist bestrebt, Wohnraum in allen Gemeinden Liechtensteins und für alle Einwohner in Liechtenstein anzubieten, insbesondere auch für Familien, Behinderte und Betagte. Des Weiteren fördert sie das Zusammenleben im Sinne gesamtgesellschaftlicher Verantwortung und gegenseitiger Solidarität.
Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Genossenschaftsanteile. Die Genossenschaftsanteile/Anteilscheine lauten auf einen Nennwert von je CHF 1'000.00 und müssen voll einbezahlt werden. Der Vorstand kann für neue Mitglieder jederzeit neue Genossenschaftsanteile ausgeben. Die Genossenschaftsanteile werden wertgesichert, wobei der Landesindex der Konsumentenpreise als Grundlage dient.
Mitglieder, die Räumlichkeiten der Genossenschaft mieten, müssen zum Genossenschaftsanteil (Mitgliederanteil) hinzu weitere Anteile/Wohnungsanteilscheine übernehmen. Einzelheiten regelt der Vorstand im Vermietungsreglement, wobei der zu übernehmende Betrag nach den Anlagekosten der Wohnung abgestuft ist und für die Finanzierung der Bauten ausreichen muss. Der Maximalbetrag beträgt 15 % der Anlagekosten der gemieteten Räumlichkeiten. Ausnahmsweise kann der Vorstand für die Wohnungsanteile Ratenzahlung bewilligen. Die Wohnungsanteilsscheine werden wertgesichert, wobei der Landesindex der Konsumentenpreise als Grundlage dient.
Eine Verzinsung der Genossenschafts- und Wohnungsanteilscheine darf nur erfolgen, wenn angemessene Einlagen in die statutarischen Fonds sowie Abschreibungen vorgenommen sind. Die Generalversammlung bestimmt alljährlich den Zinssatz.
Die Anteile werden jeweils vom ersten Tag des der Einzahlung folgenden Monats bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft verzinst. Der nicht einbezahlte Betrag wird nicht verzinst.
Ausscheidende Mitglieder bzw. deren Erben haben keine Ansprüche auf Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Genossenschafts- und Wohnungsanteilscheine.
Die Miete von Wohnungen oder Einfamilienhäusern der Genossenschaft setzt den Beitritt zur Genossenschaft voraus. Der Mietvertrag mit Mitgliedern darf von der Genossenschaft nur in Verbindung mit dem Ausschluss aus der Genossenschaft gekündigt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, selber in den von ihnen gemieteten Wohnungen zu wohnen und dort zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben.
Wohnungsgrösse und Zahl der Benutzer/innen sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Bei Neuvermietungen kann die Zimmerzahl die Zahl der Bewohner/innen um maximal eins überschreiten. Einzelheiten regelt der Vorstand im Vermietungsreglement.
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen.
Nutzen Sie die Gelegenheit, den gemeinnützigen Wohnungsbau in Liechtenstein zu unterstützen und Kontakte zu einer wirtschaftlich und gesellschaftlich bedeutenden Branche zu knüpfen.
Eine Förder- oder Gönnermitgliedschaft bei der Wohnbaugenossenschaft Liechtenstein bietet Ihnen eine interessante Plattform und zahlreiche Möglichkeiten, sich als Firma, Institution oder Stiftung zu präsentieren.
Wir bieten Ihnen je nach Kategorie der Fördermitgliedschaft eine breite Palette von Dienstleistungen und Auftrittsmöglichkeiten auf regionaler Ebene: